a) Kommt die Behörde aufgrund unbestrittener Tatsachen und unter Zugrundelegung der Feststellungen ausländischer Abgabenbehörden zum Schluss, eine liechtensteinische Sitzgesellschaft sei nur zwischengeschaltet worden, um dem Steuerpflichtigen eine marktordnungsgesetzliche Ausgleichszahlung zu ersparen und Gewinne in das Ausland zu verlagern, ist die Anpassung der geltend gemachten Betriebsausgaben an die tatsächlichen Gegebenheiten im Schätzungsweg gerechtfertigt.