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Checkliste zu den sonstigen finanziellen Verpflichtungen

RechnungswesenKarl BarborkaRWZ 2000/88RWZ 2000, 268 Heft 9 v. 20.9.2000

Gemäß § 237 Z. 8 HGB ist im Anhang der mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind und auch nicht gemäß § 199 anzugeben sind, dann anzugeben, wenn diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist.

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