Gemäß § 237 Z. 8 HGB ist im Anhang der mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind und auch nicht gemäß § 199 anzugeben sind, dann anzugeben, wenn diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist.