1. Liegt für eine Investition der Kapitalgesellschaft keine betriebliche, sondern eine gesellschaftliche Veranlassung vor, gehört das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen der Gesellschaft.
1. Liegt für eine Investition der Kapitalgesellschaft keine betriebliche, sondern eine gesellschaftliche Veranlassung vor, gehört das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen der Gesellschaft.