In der Grundsatzentscheidung des OGH zur Zulässigkeit des Down-Stream-Merger und Anwendung der allgemeinen Kapitalerhaltungsregeln bei Verschmelzungen nimmt dieser auch zu Fragen der gemäß § 220 Abs. 3 AktG der Verschmelzung zugrunde zu legenden Schlussbilanz Stellung. Da diese Bestimmung nicht nur für Fusionen, sondern auch für Umwandlungen und letztlich auch für Spaltungen von Bedeutung ist, beschäftigt sich der folgende Beitrag kritisch mit den diesbezüglichen Ausführungen der OGH-Entscheidung und deren Auswirkungen auf die Umgründungspraxis.