Wenn der GmbH-Geschäftsführer bei Ausstellung eines Wechsels nicht hinreichend offen legt, dass er die GmbH vertritt (sondern z.B. nur im eigenen Namen unterschreibt), dann haftet er (gutgläubigen) Erwerbern des Wechsels persönlich.OGH 26.08.1999 8 Ob 24/99 h