Die Behandlung des Differenzbetrages zwischen übernommenen Kapitalkonten und einem niedrigeren Kaufpreis als steuerpflichtigen Gewinn im Jahr des Mitunternehmeranteilserwerbes würde darauf hinauslaufen, eine Realisierung des durch den preisgünstig erfolgten Erwerbs in Aussicht stehenden Vorteils bereits vor den jeweiligen Geschäftsfällen anzunehmen, und ist daher rechtswidrig.
VwGH 24.11.1999, 97/13/00