Durch die § 82 AktG und § 22 Abs. 1 GmbHG i.d.F. des IRÄG 1997 werden sowohl GmbH-Geschäftsführer als auch der Vorstand einer AG zur Führung bzw. Einführung eines Internen Kontrollsystems verpflichtet. Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem Begriff, den Aufgaben und der Umsetzung des Internen Kontrollsystems bei den genannten Kapitalgesellschaften.