Die Vertretung durch nur einen Kollektivvertreter kann wirksam sein, wenn im Einzelfall der Anschein der Einzelvertretungsbefugnis erweckt wird. Die Verwendung von Geschäftspapier, Firmenstempel und Faxgerät durch einen der Kollektivvertreter alleine genügt noch nicht zur Berufung auf das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht. OGH 24.11.1998, 1 Ob 188/98y Die Regeln über die Gesamtvertretung gelten bei Abgabe von Willenserklärungen, nicht aber von Wissenserklärungen. Die Verständigung des Schuldners von der Abtretung ist Wissenserklärung und unterliegt nicht den Regeln der Gesamtvertretung.