1. Die umfassende Vertretungsmacht des geschäftsführenden Organs bringt es grundsätzlich mit sich, daß auch Rechtshandlungen, die keinen rechtsgeschäftlichen Charakter imengen Wortsinn haben, und auch sogenannte Realakte bis hin zu deliktischen Verhalten die Gesellschaft berechtigen und verpflichten, wobei nur Voraussetzung ist, daß der Geschäftsführer sein Verhalten als Organ der Gesellschaft gesetzt hat.