Es ist nicht vordergründige Aufgabe der Abschlußprüfung, strafrechtliche Tatbestände und außerhalb der Rechnungslegung begangene Ordnungswidrigkeiten aufzudecken und aufzuklären. Der Jahresabschlußprüfer hat die Pflicht, im Rahmen der Prüfungsplanung, der Prüfung des internen Kontrollsystems und bei der Auswahl der Prüfungshandlungen die Möglichkeit von betrügerischen Handlungen zu berücksichtigen.