Für die Zuordnung von Vermögensgegenständen zum Anlage- bzw. Umlaufvermögen sind nicht nur die sachlich-objektiven Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend, auch die subjektive Absicht des Kaufmannes ist für die Zuordnung von Bedeutung.
Für die Zuordnung von Vermögensgegenständen zum Anlage- bzw. Umlaufvermögen sind nicht nur die sachlich-objektiven Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend, auch die subjektive Absicht des Kaufmannes ist für die Zuordnung von Bedeutung.