Werden im Gründungsstadium Verträge abgeschlossen, dann haften die auf seiten der künftigen GmbH Handelnden, wenn es nicht zur Eintragung der GmbH in das Firmenbuch kommt.
OGH 10.12.1998, 8 ObS 162/98a
1. Problem
Vier Personen hatten einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GmbH errichtet; einer der vier Gesellschafter wurde zum Geschäftsführer bestellt.