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Rücklagenbildung und -auflösung bei Organschaft

Buchhaltung und BilanzierungBilanzsteuerrecht - Frage und AntwortRomuald Bertl/Klaus HirschlerRWZ 1999, 12 Heft 1 v. 20.1.1999

Beispiel und Frage

Die T-AG weist in ihrem Jahresabschluß 1997 folgende (un)versteuerte Rücklagen aus: Im Jahr 1998 schließt sie mit ihrer 100%igen Muttergesellschaft, der M-GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag ab, wonach der gesamte Gewinn bzw. Verlust der T-AG auf die M-GmbH zu übertragen ist; die M-GmbH verpflichtet sich ihrerseits zur Übernahme der Verluste der T-AG. Auch die übrigen Merkmale der Organschaft sind seit 1. 1. 1998 gegeben. Der Ergebnisabführungsvertrag enthält die Klausel, daß in wirtschaftlich begründeten Fällen eine Rücklage bei der T-AG gebildet werden kann.

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