Der beizulegende Wert ist der hauptsächliche Bewertungsmaßstab für Vermögensgegenstände, wird aber im Gesetz nicht erläutert. Er kann daher nur aus Hilfswerten abgeleitet werden, deren Zweckmäßigkeit sich einerseits aus der Käufer-/Verkäuferperspektive und andererseits aus der Verwendung bzw. Zweckbestimmung des Vermögensgegenstandes im konkreten Unternehmen ergibt.