§ 6 Z. 13 EStG 1988 regelt die steuerlichen Folgen von Zuschreibungen auf das Anlagevermögen im handelsrechtlichen Jahresabschluß. Weichen die Wertansätze in Handels- und Steuerbilanz insbesondere im Bereich des abnutzbaren Anlagevermögens aufgrund unterschiedlicher Bewertungsbestimmungen voneinander ab, trifft § 6 Z. 13 EStG keine klare Aussage, in welcher Höhe die handelsrechtliche Zuschreibung mit steuerlichen Folgen verbunden ist.