Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat bedarf eines wichtigen Grundes und eines entsprechenden Aufsichtsratsbeschlusses. Wenn als wichtiger Grund „VertrauensenÅtzug“ geltend gemacht wird, dann muß darüber die Hauptversammlung (nicht nur der Aufsichtsrat) entscheiden.
OGH 25.05.1999, 1 Ob 11/99w