Ein Zusammenschluß gem. § 23 Abs. 1 UmgrStG liegt nur vor, wenn Vermögen i.S.d. Abs. 2 auf der Grundlage eines Zusammenschlußvertrages (Gesellschaftsvertrages) einer Personengesellschaft übertragen wird. Wird eine Geldeinlage an eine Kapitalgesellschaft geleistet und geht diese Einlagegem. § 178 Abs. 1 HGB in das Vermögen der IdH-Kapitalgesellschaft über, besteht für dieAnwendung der §§ 23 Abs. 1 und 26 Abs. 3 UmgrStG kein Raum.