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Geldeinlage des stillen Mitunternehmers - kein Art. IV UmgrStG?

Gesellschafts- und SteuerrechtJudikatur - SteuerrechtWerner WiesnerRWZ 1999, 326 Heft 11 v. 20.11.1999

Ein Zusammenschluß gem. § 23 Abs. 1 UmgrStG liegt nur vor, wenn Vermögen i.S.d. Abs. 2 auf der Grundlage eines Zusammenschlußvertrages (Gesellschaftsvertrages) einer Personengesellschaft übertragen wird. Wird eine Geldeinlage an eine Kapitalgesellschaft geleistet und geht diese Einlagegem. § 178 Abs. 1 HGB in das Vermögen der IdH-Kapitalgesellschaft über, besteht für dieAnwendung der §§ 23 Abs. 1 und 26 Abs. 3 UmgrStG kein Raum.

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