§ 237 Z. 11 HGB umfasst die Angabepflicht von Bewertungsunterschieden zu Börsen- sowie Marktpreisen bei Anwendung einer Bewertungsvereinfachungsmethode gemäß § 209 Abs. 2 HGB. Sie enthält mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe, sodass sie mehrere Zweifelsfragen aufwirft, als es dem ersten Anschein nach zu vermuten ist. Die Angabepflicht betrifft alle Kapitalgesellschaften mit Ausnahme kleiner GmbHs.