im Sinn von § 221 Abs. 5 HGB (verabschiedet in der Sitzung vom 9. April 1997 des Fachsenates für Handelsrecht und Revision an der Kammer für Wirtschaftstreuhänder)Ist der persönlich haftende Gesellschafter einer großen oder mittelgroßen Personenhandelsgesellschaft eine Kapitalgesellschaft, so besteht Prüfungspflicht. Der Prüfungsbericht ist dabei im Gegensatz zur Aktiengesellschaft nicht nur dem Aufsichtsrat zu übermitteln.