§ 237 Z. 8 HGB beinhaltet eine österreich-spezifische Norm. Insbesondere stellt sich die Frage nach dem Zeithorizont für die Ermittlung der Anhangabgaben.
§ 237 Z. 8 HGB beinhaltet eine österreich-spezifische Norm. Insbesondere stellt sich die Frage nach dem Zeithorizont für die Ermittlung der Anhangabgaben.