§ 239 Abs. 1 Z 4 HGB verlangt, dass im Anhang zum Jahresabschluss die Bezüge der Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder ähnlicher Einrichtungen gesondert für jeder Personengruppe zu erläutern sind. Dies betrifft einerseits nach lit. (a) die Gesamtbezüge im Geschäftsjahr, nach lit. (b) auch die Gesamtbezüge von früheren Mitgliedern der bezeichneten Organe. Diese Verpflichtung trifft nur die großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften.