Problemstellung
Zwei natürliche Personen gründen in der zweiten Jahreshälfte 1993 eine kleine GmbH mit Bilanzstichtag 31. 3.; beide Gesellschafter sind geschäftsführungsbefugt; bezüglich der Verteilung des Gewinns ist im Gesellschaftsvertrag eine jährliche Beschlussfassung vorgesehen; die Gesellschaft wird unternehmerisch tätig, Umsätze werden erzielt; zum ersten Bilanzstichtag 31. 3. 1994 unterbleibt im gegenseitigen Einvernehmen der Gesellschafter die Jahresabschlusserstellung; vielmehr werden im Herbst 1995 für die Wirtschaftsjahre 1993/94 bzw. 1994/95 gemeinsam die Jahresabschlüsse erstellt und im November 1995 beschließen die Gesellschafter eine Gewinnausschüttung in maximaler Höhe;