Die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Kündigung wurde in der Vergangenheit nach hA als Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gesehen. Im Jahre 2025 wurde durch das BMF eine andere Rechtsansicht veröffentlicht und diese auch im Erlass 2025 zur Wartung der Umsatzsteuerrichtlinien in der neu geschaffenen Rz 19a aufgenommen.

