Mit dem im Dezember 2020 beschlossenen COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde unter anderem die Anerkennung von pauschalen Rückstellungsbildung beschlossen. Bis dato waren pauschale Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften steuerlich nicht zulässig.