Auf der Suche nach dem richtigen Finanzierungsmodell sollte die stille Beteiligung nicht unberücksichtigt bleiben. Aus rechtlicher Sicht hat das OGH-Urteil vom 26. 9. 2017 (vgl 6 Ob 204/16t) für frischen Wind bei der Beurteilung des Nachrangigkeitskriteriums gesorgt, das für die bilanzielle Behandlung der stillen Einlage als Eigen- oder Fremdkapital entscheidend sein kann. Außerdem wurde die Stellungnahme KFS/RL 13, die auch für die stille Gesellschaft beachtlich ist, in Bezug auf den Eigenkapitalausweis adaptiert. Demzufolge möchten wir die Bilanzierung der stillen Gesellschaft anhand eines Praxisfalls einer GmbH & Still darstellen.