Entspricht das steuerliche Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, ergibt sich bei der Bilanzierung der Körperschaftsteuer oftmals keine Schwierigkeit, da sich Veranlagungsjahr und Vorauszahlungen zeitlich decken. Problematisch ist in der Praxis hingegen die richtige Bilanzierung, wenn bspw der Bilanzstichtag auf den 31. 8. fällt und somit die quartalsweisen Vorauszahlungen nicht mehr eindeutig zugeordnet werden können.