In bestimmten Konstellationen besteht bei Reihengeschäften die Möglichkeit, durch Anwendung eines Wahlrechts in Form eines sogenannten "Dreiecksgeschäfts" die steuerliche Registrierung und die damit verbundenen steuerlichen Verpflichtungen im Bestimmungsland der Lieferung zu vermeiden bzw auf den Abnehmer zu übertragen. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist für den Lieferanten - aber auch für einen österreichischen Leistungsempfänger - bei fehlerhafter Abwicklung mit erheblichen Risiken verbunden. Eine Sanierungsmöglichkeit eines sogenannten "missglückten Dreiecksgeschäfts" ist nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung nicht möglich. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit den Konsequenzen einer fehlerhaften Anwendung der Dreiecksgeschäftsregel und den aktuellen Aussagen zu einer Sanierung desselben.