Erfolgt die Gegenleistung für eine sonstige Leistung nicht in Form von Geld, sondern durch Erbringung einer Lieferung oder sonstigen Leistung, dann liegt ein tauschähnlicher Umsatz im Sinne des UStG vor. Dieser ist voll umsatzsteuerpflichtig. Damit es bei einer zukünftigen Betriebsprüfung keine bösen Überraschungen gibt, stellen wir hier dar, wie bei Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes vorzugehen ist.