IZm dem Veranlagungsverfahren kommt es immer wieder vor, dass Steuerpflichtige übersehen, bestimmte Ausgaben/Vorsteuern geltend zu machen bzw versehentlich unterlassen, Belege im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw der doppelten Buchführung zu erfassen. Dadurch erleidet regelmäßig der Steuerpflichtige selbst einen Nachteil, da nach Rechtswirksamkeit des Bescheides (ein Monat nach Bescheidzustellung) bzw Ablauf der Jahresfrist zur Bescheidaufhebung gem § 299 BAO keine Möglichkeit mehr besteht, solche Fehler beheben zu lassen und doch noch eine korrekte Veranlagung zu erwirken. Der Grund dafür liegt darin, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens bislang nur in eingeschränkten Fällen möglich war. Bevor auf die nunmehr neue Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts eingegangen wird, beschäftigt sich dieser Artikel mit Grundlagen zur Wiederaufnahme gem § 303 BAO.