Gem § 207 UGB sind Forderungen in der Bilanz maximal in der Höhe des Wertes anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Der nachfolgende Beitrag zeigt anhand von 2 Beispielen die bilanzielle Behandlung von erfolgswirksam und erfolgsneutral eingebuchten Forderungen.