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Bilanzierung un- und unterverzinster Forderungen

Fälle aus der PraxisRWP 2013/27RWP 2013, 114 Heft 5 v. 11.9.2013

Gem § 207 UGB sind Forderungen in der Bilanz maximal in der Höhe des Wertes anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Der nachfolgende Beitrag zeigt anhand von 2 Beispielen die bilanzielle Behandlung von erfolgswirksam und erfolgsneutral eingebuchten Forderungen.

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