Grundsätzlich gilt für die Erbringung sonstiger Leistungen zwischen Unternehmern das sog "Empfängerortsprinzip". Diesbezüglich gibt es jedoch Ausnahmen, wie bspw sonstige Leistungen betreffend Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen, die als eigenständige Norm geregelt sind. Der nachfolgende Beitrag behandelt die Rechtsvorschriften iZm § 3a Abs 11a UStG und deren Anwendungsbereich.