Bei beteiligungsverwaltenden Strukturen stellt sich aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht in der Praxis oft die Frage, inwieweit bei diesen Gesellschaftern Unternehmereigenschaft besteht und in welchem Ausmaß somit ein Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen geltend gemacht werden kann. Im folgenden Beitrag wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen eine Holdinggesellschaft unternehmerisch tätig ist und damit auch dem Grunde nach einen Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen geltend machen kann, sofern kein Zusammenhang mit unecht befreiten Umsätzen besteht. Weiters wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen keine Einschränkung des Vorsteuerabzuges iZm der unternehmerischen Veräußerung von Beteiligungen erfolgt.