Die Unterscheidung zwischen laufendem Aufwand und aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten gestaltet sich in der Praxis bei Beteiligungserwerben mitunter schwierig. § 203 Abs 2 UGB bestimmt, dass Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben bzw in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, zu den Anschaffungskosten zählen. Weiters sieht das Gesetz vor, dass auch Nebenkosten sowie nachträglich entstehende Anschaffungskosten von den Anschaffungskosten umfasst sind. Demnach stellen bspw Vertragserrichtungskosten oder allfällige Vermittlungsprovisionen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung geleistet werden, aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten dar. Doch wie verhält es sich mit Aufwendungen, die der Entscheidungsvorbereitung und der Entscheidungsfindung (wie zB Due Diligence-Kosten) dienen? Diese Frage wird im Folgenden anhand eines Praxisfalles geklärt.