Das UGB verankert unter § 196 Abs 2 ein ausdrückliches Verrechnungs- bzw Saldierungsverbot von Aktiva und Passiva sowie von Aufwendungen und Erträgen. Das Saldierungsverbot resultiert aus dem Grundsatz der Vollständigkeit. Die Aktiv- und Passivseite sowie die Aufwendungen und Erträge sind in ihrem vollen Umfasng darzustellen. Eine Saldierung würde meist einen Informationsverlust bedeuten. Jedoch gibt es auch Fälle, bei denen eine Verrechnung einzelner Posten ein klareres Bild der Vermögens- bzw Ertragslage vermittelt und folglich nicht im Widerspruch zur Generalnorm steht. Dieser Beitrag beschäftigt sich daher mit jenen Ausnahmefällen, für die Saldierungen zulässig oder aufgrund gesetzlicher Regelungen sogar verpflichtend sind.