Das unternehmerische Risiko eines Wirtschaftsbeteiligten bei zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten besteht ua darin, dass die vollständig unterlegene Partei ihrem Gegner alle durch die Prozessführung verursachten und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen hat. Darunter fallen ua die Anwaltskosten, Gerichtsgebühren, Stempelmarken sowie Pfändungs-, Exekutions- und gerichtliche Mahngebühren. Der folgende Beitrag beschäftigt sich damit, welche umsatzsteuerlichen Implikationen sich aus dem Prozesskostenersatz ergeben. Im Detail wird die Frage behandelt, ob der Prozesskostenersatz auch die Umsatzsteuer mit umfasst und welche Vorsteuerabzugsberechtigungen damit einhergehen.