In der Entscheidung war der Fall eines Salzburger Supermarkts zu bewerten, der zwischen 15.00 und 18.00 Uhr am Sonntag sein Geschäft offen hatte und Artikel wie Waschmittel, Katzenstreu, Grablichter, Blumenzwiebel und Feueranzünder verkaufte.
LG Innsbruck 59 Cg 49/10x; OGH 4 Ob 123/10h

