Zusammenfassung: Die Entscheidung befasste sich einem in Wien tätigen Handelsunternehmen, das in seiner Filiale in der Kärntner Straße zunächst mit Ausverkaufsankündigungen wie Totaler Ausverkauf wegen Umbau ohne entsprechende Bewilligung Werbung machte, danach wurde mittels plakativ hervorgehobenen Schriftzügen auf die zeitlich beschränkte Gültigkeit des Angebotes bzw. der Öffnung des Geschäftslokales mit großer knalliger roter Schrift auf den Scheiben der Auslage hingewiesen.

