Zusammenfassung: Die Entscheidung befaßte sich mit einem Handelsunternehmen, der TV-Geräte beworben hatte, die FullHD und 100 Hz Technologie unterstützten. Das am Prospekt abgebildete solcherart beworbene Gerät verfügte aber nicht über die plakativ hervorgehobenen 100 Hz-Technologie.
Rechtsgrundlagen: § 1 UWG

