Im konkreten Fall befaßt sich der OGH mit einem Fotografenunternehmen, das Schulen abhängig von der Schüleranzahl bei den Schulfotos besondere Prämien (z.B. Camcorder, Laptops, PCs, etc) anbot, wenn die Schule einen ihrer Fotografen auswählt und die Organisation der Abrechnung übernimmt. Der OGH hat hierzu ausgeführt, daß keine sittenwidrige Kundenfang- und Behinderungswerbung gegeben wäre, weil die Schule für die Prämien auch Gegenleistungen wie die Durchführung der Abwicklung, das Verteilen der Fotos usw., übernommen hat. Die finanziellen Anreize wären damit nicht schulfremd, da die Schule dadurch in die Lage versetzt wurde, ihre eigene Ausstattung zu verbessern.

