Zusammenfassung: In der gegenständlichen Entscheidung argumentierte das BVA ausführlich und mit zahlreichen Verweisen insb auf die Rspr des EuGH, warum der ORF als öffentlicher Auftraggeber iSd § 3 Abs 1 Z 2 BVergG anzusehen ist. In einer Anmerkung wird vom Autor, der am Verfahren selbst beteiligt war, diskutiert, ob es einen Unterschied machen würde, wenn sich der ORF überwiegend aus kommerziellen Tätigkeiten finanzieren würde.

