Zusammenfassung: Der VKS Wien hatte sich im gegenständlichen Verfahren mit der Frage zu befassen, ob die grenzüberschreitende Lieferung von Pflegebetten in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fällt und ob daher eine Anzeige nach § 373a Abs 4 GewO Voraussetzung für die Gewerbeausübung war. Dabei traf er Feststellungen zum Zweck der Bestimmung und zur Vereinbarkeit mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten.

