Zusammenfassung: In zwei Entscheidungen äußerte sich der VKS Wien zur Ausscheidung von Angeboten aufgrund des Vorliegens einer Bieterlücke. Dabei ging er darauf ein, unter welchen Umständen ein Aufklärungsersuchen an die Bieter zu stellen ist und welche Inhalte dieses haben muss. In einer Anmerkung gehen die beiden Autoren, an den Verfahren beteiligt, genauer auf die verfahrensrechtliche Behandlung von unausgefüllten echten Bieterlücken ein.

