Gegenständlich wendet sich der EuGH der Frage zu, ob ein Auftraggeber seinen Informationspflichten nachkommt, wenn er zunächst die erfolglosen Bieter über deren Ablehnung informiert und sich eine tiefergehende Begründung auf Nachfrage vorbehält.
Gegenständlich wendet sich der EuGH der Frage zu, ob ein Auftraggeber seinen Informationspflichten nachkommt, wenn er zunächst die erfolglosen Bieter über deren Ablehnung informiert und sich eine tiefergehende Begründung auf Nachfrage vorbehält.
