Zusammenfassung: Vorliegend geht das BVA der Frage nach, ob die fehlerhafte Bezeichnung des Auftraggebers nach einem Wechsel auf Auftraggeberseite einem Antragsteller im Vergabeverfahren Rechtsschutzmöglichkeiten verwehren darf.
Rechtsgrundlagen: § 322 Abs 1 Z 2 BVergG

