Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung stellt das BVA fest, ob die freiwillige Bekanntmachung der Zuschlagsentscheidung zu einem bestimmten Termin zu erfolgen hat.
Rechtsgrundlagen: § 49 Abs 2 BVergG
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Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung stellt das BVA fest, ob die freiwillige Bekanntmachung der Zuschlagsentscheidung zu einem bestimmten Termin zu erfolgen hat.
Rechtsgrundlagen: § 49 Abs 2 BVergG
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