Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung wendet sich das BVA der Frage zu, ob die freiwillige Bekanntmachung der Zuschlagsentscheidung den Auftraggeber auch davon entbindet, allfälligen Parteien des Vergabeverfahrens die Zuschlagsentscheidung nach § 131 BVergG mitzuteilen.
Rechtsgrundlagen: § 49 Abs 2 BVergG; § 332 Abs 7 BVergG; § 131 BVergG

