§ 17 Abs 2 TVNP; § 318 BVergG
Der erkennende Senat stellt mit seiner Entscheidung deutlich klar, dass sich die Anzahl der zu vergebührenden Nachprüfungsanträge nach der Zahl der angefochtenen Entscheidungen richtet.
VwGH 2005/04/0033
§ 17 Abs 2 TVNP; § 318 BVergG
Der erkennende Senat stellt mit seiner Entscheidung deutlich klar, dass sich die Anzahl der zu vergebührenden Nachprüfungsanträge nach der Zahl der angefochtenen Entscheidungen richtet.
VwGH 2005/04/0033
