Zusammenfassung: Die erkennende Instanz stellt in entschiedener Sache fest, auf welcher Grundlage die Nichtzulassung zur Teilnahme zu beurteilen ist.
Rechtsgrundlagen: § 320 BVergG
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Zusammenfassung: Die erkennende Instanz stellt in entschiedener Sache fest, auf welcher Grundlage die Nichtzulassung zur Teilnahme zu beurteilen ist.
Rechtsgrundlagen: § 320 BVergG
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